Gebäudeleistung

Anforderungen an die Gebäudeautomation nach dem deutschen GEG

Deutschlands aktuelle Pflichten nach § 56 für Gebäudeautomation über 70 kW: Frist, Überwachung, Datenzugang, Raumklima und Beleuchtungssteuerung.

Wer im Gebäudemanagement mit älteren Planungsunterlagen für Deutschland arbeitet, findet dort möglicherweise einen Schwellenwert von 290 kW, eine Frist Ende 2024 und einen Verweis auf § 71a GEG. Diese Angaben stammen aus der früheren Gesetzesfassung. Im konsolidierten Bundesgesetz ist die Pflicht zur Gebäudeautomation nun in § 56 geregelt; sie greift bei mehr als 70 kW.

Auch der Name hat sich geändert. Mit der am 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Änderung wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt. Die amtliche konsolidierte Fassung ist auf der Website des Bundes weiterhin unter /geg/ abrufbar. Deshalb erscheint GEG nach wie vor in Suchanfragen und Projektunterlagen. Dieser Leitfaden bezeichnet die geltende Regelung als „§ 56“ und geht nur dort auf die frühere Vorschrift ein, wo die Änderung von Bedeutung ist.

Welche Gebäude und Anlagen erfasst sind

§ 56 gilt für ein Nichtwohngebäude, wenn die Nennleistung einer der folgenden Anlagen mehr als 70 kW beträgt:

  • einer Heizungsanlage;
  • einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage;
  • einer Klimaanlage; oder
  • einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage.

Die Vorschrift spricht von „mehr als 70 Kilowatt“. Eine Anlage mit genau 70 kW Nennleistung überschreitet diesen Schwellenwert nicht. Dokumentieren Sie die Nennleistung und die dafür zugrunde gelegte Anlagengrenze. Maßgeblich sind weder die elektrische Anschlussleistung des Gebäudes noch seine Grundfläche, sein jährlicher Energieverbrauch oder die Summe voneinander unabhängiger Verbraucher.

Das Gebäude muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit dem vorgeschriebenen System für Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung ausgestattet sein. Die gesetzlichen Ausnahmen gelten, wenn der Einbau technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. § 56 legt für diese Ausnahmen keinen festen Prüfmaßstab zur Amortisation fest. Bewahren Sie daher die technischen Nachweise und Kostenunterlagen auf, mit denen die Inanspruchnahme einer Ausnahme im Projekt begründet wird.

Für Gebäude im Eigentum des Bundes, verbündeter Streitkräfte oder eines bundeseigenen Unternehmens gelten die Absätze 1 bis 4 nicht, wenn sie der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen. Diese Ausnahme knüpft eng an Eigentum und Zweck an. Sie ist keine allgemeine Ausnahme für öffentliche Gebäude.

Welche Funktionen das Automationssystem erfüllen muss

§ 56 Absatz 2 legt sechs Funktionen fest. Das System muss:

  1. den Verbrauch aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren sowie den Verbrauch dieser Hauptenergieträger anpassen können;
  2. die erfassten Daten über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen können, damit eine unternehmens- und herstellerunabhängige Auswertung möglich ist;
  3. Zielwerte für die Energieeffizienz des Gebäudes festlegen können;
  4. Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen können;
  5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren können; und
  6. die Raumklimaqualität überwachen können.

Dies sind Anforderungen an die Leistung des Gesamtsystems, keine Produktliste. Ein Zähler kann einen verlässlichen Energiewert liefern. Er legt jedoch allein weder Ziele fest, noch diagnostiziert er Verluste oder passt den Anlagenbetrieb an. Ein Dashboard kann Daten anzeigen, ohne einem Analysewerkzeug eines anderen Anbieters eine frei konfigurierbare Schnittstelle bereitzustellen. Eine vollständige Planung ordnet jede Funktion einer Komponente zu und zeigt, wie die Komponenten Daten austauschen.

Die Gesetzesbegründung beschreibt die Raumklimaqualität anhand von Bedingungen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Gebäudenutzer beeinflussen. Dazu zählen Temperatur, Feuchte, Luftwechsel und Schadstoffe. Wählen Sie die Parameter passend zu den Räumen und ihrer Nutzung. Ein Temperatursensor in einem Technikraum erfasst nicht die Bedingungen im gesamten genutzten Gebäude.

Zusätzliche Anforderungen an Neubauten

Ein neues Nichtwohngebäude im Anwendungsbereich muss zusätzlich § 56 Absatz 3 erfüllen:

  • Bei mehr als 290 kW muss die Automation mindestens dem Automatisierungsgrad B nach DIN/TS 18599-11:2025-10 entsprechen;
  • bei mehr als 70 kW muss sie mindestens dem Automatisierungsgrad C nach dieser Spezifikation entsprechen; und
  • das Gebäude muss ein technisches Inbetriebnahmemanagement einschließlich der Einregulierung der gebäudetechnischen Systeme durchlaufen.

Das Inbetriebnahmemanagement muss bei Wärmeerzeugungsanlagen mindestens eine Heizperiode und bei Kälteanlagen mindestens eine Kühlperiode umfassen. Die Automation muss die Kommunikation zwischen angeschlossenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen sowie den Betrieb mit anderen Arten technischer Systeme ermöglichen. Dazu gehören auch Geräte und Technologien verschiedener Hersteller.

Auch eine automatische Beleuchtungssteuerung ist erforderlich

§ 56 Absatz 6 enthält eine zusätzliche eigenständige Pflicht für erfasste Nichtwohngebäude. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 müssen sie über eine automatische Beleuchtungssteuerung verfügen, sofern deren Einbau nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die Steuerung soll eine geeignete Zonierung und eine Anwesenheitserkennung umfassen. Legen Sie die Zonen danach fest, wie die Flächen genutzt und beleuchtet werden. Eine einzige Zeitschaltuhr für das gesamte Gebäude kann nicht auf die Anwesenheit in einzelnen Räumen, Verkehrsflächen und Großraumbereichen reagieren. Dokumentieren Sie die angesteuerten Leuchten, die Erfassungsbereiche der Anwesenheitssensoren, Zeitprogramme, die manuelle Übersteuerung und den Zustand nach einem Sensor- oder Kommunikationsausfall.

Der Energieverbrauch der Beleuchtung gehört zur gesamten Energiedokumentation. Die Messung an einem Beleuchtungsverteiler allein erfüllt jedoch nicht die Pflicht zur Beleuchtungssteuerung. Die installierte Steuerung muss tatsächlich auf die Beleuchtung einwirken.

Wie der Übergang von § 71a geregelt ist

Vor dem 29. Juli 2026 schrieb § 71a GEG die Nachrüstung für erfasste Anlagen in Nichtwohngebäuden mit mehr als 290 kW vor und setzte dafür den 31. Dezember 2024 als Frist. Der heutige § 56 ersetzt diese Vorschrift. Eine Leistungsbeschreibung, die weiterhin § 71a, 290 kW und das Datum von 2024 nennt, gibt den aktuellen Anwendungsbereich für eine neue Beurteilung nicht wieder.

§ 56 Absatz 4 enthält eine begrenzte Übergangsregelung für ein System für Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung, das in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 in einem bestehenden Nichtwohngebäude installiert wurde. Erfüllt dieses System § 56 Absatz 2 nicht, darf der Eigentümer es nach dem 31. Dezember 2029 nachrüsten. Die Vorschrift nennt eine Erfüllungsfrist von zehn Jahren, legt deren Beginn innerhalb von Absatz 4 jedoch nicht fest. Dokumentieren Sie das Installationsdatum und leiten Sie aus der knappen Vorschrift allein kein genaues Enddatum ab.

Die Übergangsregelung knüpft an den Installationszeitpunkt des Automationssystems und daran an, ob es Absatz 2 erfüllt. Sie ist keine allgemeine Fristverlängerung um zehn Jahre für jedes Bestandsgebäude.

§ 56 ist von § 14a EnWG zu unterscheiden

§ 56 und § 14a EnWG können Anlagen am selben Standort betreffen, regeln aber unterschiedliche Sachverhalte.

RegelungHauptzweckAnwendungsvoraussetzungErforderliche Maßnahme
§ 56 GModG, zuvor unter der Bezeichnung GEG geführtEnergiebezogene Leistung und Betrieb innerhalb eines NichtwohngebäudesErfasste Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage mit mehr als 70 kWGebäudeautomationsfunktionen, offener Zugang zu erfassten Daten, Raumklimaüberwachung und automatische Beleuchtungssteuerung bis zur gesetzlichen Frist
§ 14a EnWGEngpässe im Niederspannungsverteilnetz bewältigenEine nach den Regelungen der Bundesnetzagentur erfasste steuerbare elektrische VerbrauchseinrichtungEine vorübergehende Begrenzung des Netzbezugs gegen reduzierte Netzentgelte akzeptieren

Eine Wärmepumpe kann zu der Nennleistung beitragen, durch die ein Nichtwohngebäude unter § 56 fällt. Ist sie zugleich eine erfasste elektrische Verbrauchseinrichtung im Niederspannungsnetz, kann für sie ein gesonderter Steuerungspfad nach § 14a bestehen. Die Gebäudesteuerung darf eine Netzbezugsbegrenzung des Verteilnetzbetreibers nicht als Befehl zur Steigerung der Energieeffizienz behandeln. Führen Sie die Netzbegrenzung, die Sicherheitssteuerungen der Anlage und die Logik zur Gebäudeoptimierung als getrennte Eingangsgrößen. Legen Sie ihre Priorität fest und protokollieren Sie die Ereignisse.

Die Funktionen nachvollziehbar belegen

Beginnen Sie mit einer Datenpunktliste, gegliedert nach physischen Grenzen und Systemfunktionen.

NachweisbereichZu erfassende DatenpunkteAussage des Nachweises
HauptenergieträgerStrom, Gas, Fernwärme oder Fernkälte und weitere Hauptenergieträger an der GebäudegrenzeDie Gesamtmengen, die die kontinuierliche Überwachung abdecken muss
Gebäudetechnische SystemeEnergiezufuhr zu Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Pumpen und BeleuchtungWelches System sich verändert hat und ob sich die Gesamtmengen abgleichen lassen
AnlagenbetriebBetriebszustand, Betriebsart, Zeitprogramm, Sollwert, Befehl, Alarm und VerfügbarkeitOb eine Änderung des Energieverbrauchs eine betriebliche Ursache hat
NutzenergieabgabeAbgegebene Wärme oder Kälte, Durchfluss und Temperaturen, soweit verfügbarOb eine höhere Energiezufuhr auf eine höhere Nutzenergieabgabe oder einen Effizienzverlust zurückgeht
RaumklimaRepräsentative Nachweise zu Temperatur, Feuchte, Luftqualität und Lüftung in genutzten ZonenOb bei der Anpassung des Energieverbrauchs die erforderlichen Raumbedingungen eingehalten wurden
BeleuchtungAnwesenheit, Befehl, Zustand des Steuerausgangs, Zeitprogramm und manuelle Übersteuerung je ZoneOb die automatische Steuerung wie geplant wirkt

Dokumentieren Sie für jeden Datenpunkt Einheit, Quelle, Abtastintervall, Zeitstempelbasis, Aufbewahrungsdauer, erwarteten Wertebereich und Qualitätsstatus. Legen Sie fest, wie mit veralteten oder fehlenden Werten umgegangen wird. Werden fehlende Daten als Null gespeichert, kann dies eine Einsparung vortäuschen und einen Kommunikationsausfall verdecken.

Prüfen Sie die offene Schnittstelle mit einem zweiten, unabhängigen Client. Bestätigen Sie, dass er Werte, Zeitstempel, Einheiten und Qualitätsangaben ohne einen proprietären Exportschritt abrufen kann. Erlaubt die Schnittstelle auch Steuerbefehle, dokumentieren Sie Authentifizierung, beschreibbare Datenpunkte, Befehlspriorität, Zeitlimit und sicheren Zustand. Halten Sie bei Steuereingriffen die vom Anlagenhersteller vorgegebenen Grenzen ein, statt lokale Schutzfunktionen zu umgehen.

Prüfen Sie bei der Inbetriebnahme die Erkennung von Effizienzverlusten anhand bekannter Betriebsbedingungen. Beispiele sind gleichzeitiges Heizen und Kühlen, Anlagenbetrieb außerhalb der Nutzungszeiten, eine steigende elektrische Leistungsaufnahme bei gleicher thermischer Leistung, ein hängen gebliebener Ventilstellbefehl oder Raumbedingungen außerhalb des vereinbarten Bereichs. Legen Sie für jeden Befund eine zuständige Person und eine Reaktionszeit fest. Ein Alarm, den niemand erhält, informiert den Betreiber nicht.

Was EpiSensor dazu beiträgt

EpiSensor kann Messungen und Schnittstellen für vorhandene gebäudetechnische Anlagen bereitstellen. Strommessgeräte können die Abgänge für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Beleuchtung und sonstige Anlagen getrennt erfassen. Impuls- und M-Bus-Schnittstellen können kumulierte Werte von Gas-, Wasser- und Wärmezählern erfassen. Modbus- und Analogschnittstellen können Zustände von Steuerungen und Prozessmesswerte erfassen. Edge kann die Betriebsdaten vor Ort aufbewahren und die erfassten Daten über Modbus TCP, MQTT oder HTTP weitergeben.

Damit lassen sich Messlücken schließen und ältere Geräte in das übergeordnete Automationssystem einbinden. Allein dadurch erfüllt eine Installation jedoch noch nicht die gesetzlichen Anforderungen. Das vollständige Gebäudesystem muss sämtliche anwendbaren Funktionen nach § 56 erfüllen, die vorgeschriebene Beleuchtungssteuerung umsetzen und die Nachweise zur Inbetriebnahme sowie zu jeder beanspruchten Ausnahme aufbewahren.

Nutzen Sie den Anwendungsleitfaden zum Energiemonitoring für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, um die Anlagengrenzen festzulegen, und den Anwendungsleitfaden zur Zählereinbindung in BMS und SCADA, um den Datenweg von vorhandenen Geräten zu planen.

Häufige Fragen

Welcher Schwellenwert gilt derzeit in Deutschland für die Gebäudeautomation?

§ 56 gilt, wenn die Nennleistung einer erfassten Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 kW beträgt. Eine Anlage mit genau 70 kW Nennleistung überschreitet den genannten Schwellenwert nicht.

Welche Frist gilt nach § 56 in Deutschland?

Die aktuelle konsolidierte Gesetzesfassung setzt den 31. Dezember 2029 als Frist für das System für Gebäudeautomation und Gebäudesteuerung sowie für die automatische Beleuchtungssteuerung. Für bestimmte Systeme, die in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 in Bestandsgebäuden installiert wurden, gilt eine gesonderte Übergangsregelung.

Ist die deutsche Gebäudeautomationspflicht weiterhin in § 71a GEG geregelt?

Nein. Das am 29. Juli 2026 in Kraft getretene Gesetz benannte das bisherige Gesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) um und ersetzte den früheren § 71a durch § 56. Ältere Unterlagen mit einem Verweis auf § 71a und einen Schwellenwert von 290 kW beschreiben die frühere Rechtslage.

Reicht Energiemonitoring allein für § 56 aus?

Nein. Überwachung, Protokollierung und Analyse sind vorgeschrieben. Das System muss aber auch die Anpassung des Energieverbrauchs, Effizienzziele, die Erkennung von Effizienzverlusten, die Information des Betreibers, die Raumklimaüberwachung und den Zugang über eine gängige, frei konfigurierbare Schnittstelle unterstützen. Die Beleuchtungssteuerung ist eine zusätzliche eigenständige Pflicht für erfasste Gebäude.

Regelt § 56 dasselbe wie § 14a EnWG?

Nein. § 56 betrifft die Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden. § 14a EnWG betrifft die Steuerung bestimmter elektrischer Verbrauchseinrichtungen durch den Verteilnetzbetreiber, etwa bestimmter Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen, Kühlgeräte und Batterien, gegen reduzierte Netzentgelte.