Das französische décret BACS legt die funktionalen Anforderungen an die Automation und Steuerung für einen großen Teil des Nichtwohngebäudebestands fest. BACS ist die englische Abkürzung, die in den französischen Vorschriften verwendet wird. In französischen Projektunterlagen wird dasselbe System meist als système d’automatisation et de contrôle des bâtiments oder système de gestion technique du bâtiment (GTB) bezeichnet.
Die Vorschrift bezieht sich auf das gesamte Gebäudesystem. Der Einbau eines Zählers oder IoT-Sensors oder die Einrichtung einer Energieanzeige genügt dafür allein nicht. Das System muss Energiedaten erfassen und analysieren, die angeschlossenen technischen Anlagen anpassen, Effizienzverluste erkennen und sowohl einen selbstständigen Betrieb als auch manuelle Eingriffe ermöglichen.
Welche Gebäude erfasst sind
Artikel R. 175-2 gilt für Gebäude mit gewerblichen oder nicht gewerblichen Tätigkeiten des tertiären Sektors. Dazu zählen auch tertiär genutzte Gebäude im Eigentum von Organisationen des primären oder sekundären Sektors. Maßgeblich ist eine Heizungs- oder Klimaanlage mit oder ohne Lüftung, deren Nennwärme- beziehungsweise Nennkälteleistung über 70 kW liegt.
Die Pflicht trifft den Eigentümer der Heizungs- oder Kühlanlage. Wird Wärme oder Kälte aus einem Fernwärme- oder Fernkältenetz über einen Wärmetauscher bezogen, ist die Leistung der Übergabestation maßgeblich.
Daraus ergibt sich ein anderer Anwendungsbereich als bei der gesonderten Regelung Eco Energie Tertiaire. Ein Gebäude mit 700 m² kann unter die BACS-Pflicht fallen, wenn seine Heizungsanlage eine Leistung von über 70 kW hat. Ein Gebäude mit 1.500 m² kann unter Eco Energie Tertiaire fallen, auch wenn keine einzelne Heizungs- oder Kühlanlage den BACS-Schwellenwert überschreitet.
Für Frankreichs Pflichten zur Raum- oder Zonentemperaturregelung und zur Rohrleitungsdämmung gelten andere Kriterien für Gebäude und Anlagen. Ein Gebäude kann einer dieser Pflichten unterliegen, ohne dass ein BACS installiert werden muss.
Fristen nach den geltenden Vorschriften
| Gebäude oder Anlage | Anwendungsvoraussetzung nach Artikel R. 175-2 |
|---|---|
| Bestehende Heizungs- oder Kühlanlage über 290 kW | 1. Januar 2025 |
| Sonstige bestehende Heizungs- oder Kühlanlage über 70 kW | Bei Austausch der Heizungs- oder Kühlanlage, spätestens jedoch am 1. Januar 2030 |
| Neubau über 290 kW | Bauantrag ein Jahr nach Veröffentlichung des Dekrets 2020-887 |
| Neubau über 70 kW | Bauantrag ein Jahr nach Veröffentlichung des Dekrets 2023-259 |
Die Frist für bestehende Gebäude über 70 kW war ursprünglich der 1. Januar 2027. Das Dekret 2025-1343 hat sie auf den 1. Januar 2030 verschoben. Projektvorgaben, die weiterhin 2027 nennen, sind veraltet. Ein Austausch der Heizungs- oder Kühlanlage kann die Pflicht jedoch früher auslösen.
Die Vorschriften sehen eine Ausnahme vor, wenn der Eigentümer nachweist, dass die Installation keine einfache Amortisationszeit von weniger als zehn Jahren erreicht. Bei einem bestehenden Gebäude werden öffentliche Finanzhilfen in der Berechnung abgezogen. Die anschließbaren technischen Anlagen werden nach demselben Amortisationskriterium beurteilt. Dokumentieren Sie dies als projektbezogene Entscheidung. Es ist kein Grund, die Messung aus der Machbarkeitsstudie auszuklammern.
Welche Funktionen ein BACS erfüllen muss
Artikel R. 175-3 legt vier funktionale Anforderungen fest.
- Energie kontinuierlich überwachen, erfassen und analysieren. Die Daten der angeschlossenen Gebäudesysteme werden nach Funktionszonen in stündlichen Intervallen erfasst. Das System passt die technischen Anlagen anhand dieser Daten an. Monatliche Daten werden fünf Jahre lang aufbewahrt.
- Die Effizienz anhand von Vergleichswerten beurteilen und Verluste erkennen. Das System vergleicht die Energieeffizienz mit Werten aus energetischen Untersuchungen oder mit den Merkmalen der einzelnen technischen Anlagen, erkennt einen Effizienzrückgang und informiert den Betreiber über mögliche Verbesserungen.
- Interoperabilität mit den Gebäudesystemen ermöglichen. Die Überwachung bestehender Anlagen darf sich nicht auf voneinander isolierte Anzeigeoberflächen beschränken, wenn das geforderte System auf diese Anlagen einwirken soll.
- Manuelles Abschalten und selbstständigen Betrieb ermöglichen. Dem Betreiber bleibt eine manuelle Eingriffsmöglichkeit erhalten, während das System eine oder mehrere technische Anlagen automatisch betreiben kann.
Die vom System erzeugten und archivierten Daten gehören dem Eigentümer. Er muss sie der Gebäudeverwaltung auf Anfrage zur Verfügung stellen und jedem Betreiber einer technischen Anlage die Daten zu dessen Anlage bereitstellen.
Wie BACS mit den Energievorschriften für den Tertiärsektor zusammenhängt
Eco Energie Tertiaire gilt für erfasste tertiär genutzte Gebäude, Gebäudeteile oder Gebäudegruppen mit mindestens 1.000 m² tertiär genutzter Fläche. Die Regelung sieht zwei alternative Zielformen vor: eine Minderung gegenüber einem Referenzjahr oder einen absoluten Verbrauchswert für die jeweilige Tätigkeit. Die relativen Ziele betragen 40% bis 2030, 50% bis 2040 und 60% bis 2050. Der Verbrauch wird über die OPERAT-Plattform der ADEME gemeldet.
BACS ermöglicht es, im Betrieb Energieverschwendung zu erkennen und zu beheben. OPERAT dokumentiert den Jahresverbrauch und den Fortschritt für die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen. Keines ersetzt das andere. Ein zweckmäßiges Projekt verbindet beide über ein gemeinsames Zählerverzeichnis und einheitliche Bilanzgrenzen:
- Energiesummen aus der Abrechnungsmessung für die jährliche OPERAT-Meldung;
- über Unterzähler erfasste Strom-, Gas-, Wärme- und Kältemengen je Funktionszone;
- Anlagenzustand, Sollwerte, Zeitprogramme und Alarme aus dem BACS;
- eine dauerhaft eindeutige Zuordnung jedes Zählers und jeder Zone zur Gebäudeeinheit, auf die sich die Meldung bezieht.
Wenn sich die Jahressumme ändert, die Unterzählerwerte der Zonen sich aber nicht damit abgleichen lassen, kann das Team nicht feststellen, ob sich die Energieleistung verbessert oder die Messgrenze verschoben hat. Der Leitfaden zum Zählerabgleich beschreibt die erforderlichen Prüfungen.
Ein praxisgerechter Messplan für die Nachrüstung
Legen Sie zunächst die Anlagen und Bilanzgrenzen fest, bevor Sie Geräte auswählen.
| Ebene | Zu erfassen | Zweck |
|---|---|---|
| Gebäudegrenze | Bezogener und eingespeister Strom, Gas, Fernwärme oder Fernkälte | Den Jahresverbrauch abgleichen und Lücken im Unterzählerkonzept erkennen |
| Funktionszonen | Stündliche Energiemengen nach Nutzung, Mieter oder Betriebszone | Die geforderte zonenbezogene Analyse ermöglichen und Änderungen der Gesamtsumme erklären |
| Anlagenzufuhr | Strom oder Brennstoff für Heizkessel, Kältemaschinen, Wärmepumpen, Pumpen und raumlufttechnische Anlagen | Den Anlagenbetrieb über die Zeit bei unveränderter Bilanzgrenze vergleichen |
| Anlagenabgabe | Wärmezähler, Durchfluss und Temperaturdifferenz oder eine andere dokumentierte Größe für die erbrachte Anlagenleistung | Einen Effizienzverlust von einer Bedarfsänderung unterscheiden |
| Betriebszustand | Betrieb, Verfügbarkeit, Störung, Sollwert, Betriebsart und Zeitprogramm | Erklären, warum Energie verbraucht wurde und ob die Steuerung wirkte |
| Bedingungen in belegten Bereichen | Repräsentative Temperatur, Luftfeuchte, CO2 oder andere relevante Bedingungen | Nachprüfen, dass die Einsparungen nicht durch einen Betrieb außerhalb des vereinbarten Bereichs entstanden sind |
Eine Zählerliste ist noch keine BACS-Planung. Benennen Sie für jeden Datenpunkt die physische Messgrenze, die Einheit, das Quellprotokoll, das Abtastintervall, die aufzubewahrende Historie, die für Alarme zuständige Person und das System mit Schreibberechtigung. Sicherheitsfunktionen, Geräteschutz und gesetzlich vorgeschriebene Steuerungsfunktionen verbleiben in der Anlagensteuerung. Ein übergeordnetes System sollte einen Betriebszustand über die vom Hersteller dokumentierte Schnittstelle anfordern, anstatt die Anlagensteuerung zu umgehen.
Bestehende Anlagen und unterschiedliche Protokolle
Ältere Gebäude enthalten häufig Geräte mehrerer Generationen. Ein Gebäudeleitsystem (BMS) kann BACnet/IP, BACnet MS/TP, Modbus TCP und Modbus RTU neben Impulszählern und 4-20 mA-Messumformern nutzen. Erfassen Sie die bestehenden Schnittstellen, bevor Sie einen Austausch vorschlagen.
Beginnen Sie mit einer ausschließlich lesenden Einbindung. Prüfen Sie Adresse, Datentyp, Skalierung, Vorzeichen und Einheit anhand der Anzeige vor Ort. Vergleichen Sie anschließend die Werte eines vollständigen Betriebszeitraums mit denen eines unabhängigen Zählers. Geben Sie einen Schreibzugriff erst frei, wenn der Hersteller das beschreibbare Objekt oder Register dokumentiert hat, der Anlageneigentümer den zulässigen Steuerungsumfang freigegeben hat und für einen fehlgeschlagenen Befehl ein sicherer Zustand festgelegt ist.
Der Leitfaden zur Zählereinbindung in BMS und SCADA behandelt den Datenweg. Der Leitfaden zu BACnet-Objekten und der Leitfaden zur Modbus-Inbetriebnahme erläutern die beiden gängigen Schnittstellen.
Wartung, Schulung und Inspektion
Die Pflicht besteht nach der Übergabe fort.
- Artikel R. 175-4 verlangt regelmäßige Prüfungen durch eine fachkundige interne Person oder einen externen Dienstleister. Schriftliche Anweisungen müssen den Prüfabstand, die Prüfpunkte und die unverzügliche Reparatur oder den Austausch ausgefallener Komponenten festlegen.
- Artikel R. 175-5 verpflichtet den Eigentümer, die Schulung des Betreibers sicherzustellen. Diese muss auch die Konfiguration des Systems umfassen.
- Artikel R. 175-5-1 verlangt eine regelmäßige, vom Eigentümer veranlasste Inspektion. Die Funktionsanalyse gehört bei der ersten Inspektion zum Prüfumfang. Die Inspektion prüft außerdem den ordnungsgemäßen Betrieb, die Funktionen nach Artikel R. 175-3 sowie die Konfiguration im Hinblick auf die aktuelle Gebäudenutzung und enthält Empfehlungen.
- Die prüfende Person übergibt dem Eigentümer innerhalb eines Monats einen Bericht. Der Eigentümer bewahrt ihn zehn Jahre lang auf.
Führen Sie ein Abnahmeprotokoll mit Prüfungen, die bei einer Inspektion wiederholt werden können: Zählersummen im Vergleich zur Abrechnungsmessung der Versorgung, Sensorwerte im Vergleich zu einer Referenz, Alarmauslösung unter einer bekannten Prüfbedingung, Übernahme von Zeitprogrammänderungen durch die Anlage, manuelles Abschalten, selbstständige Steuerung, Kommunikationsausfall und Wiederherstellung sowie Zugriff auf die aufbewahrte Historie.
Was EpiSensor dazu beiträgt
EpiSensor stellt Messtechnik zur Betriebsüberwachung und Schnittstellen zur Einbindung bestehender Gebäudeanlagen bereit. Strommessgeräte können die Abgänge für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen sowie weitere Anlagen getrennt erfassen. Impuls- und M-Bus-Schnittstellen können die Summen von Gas-, Wasser- und Wärmezählern erfassen. Über Modbus- und Analogschnittstellen lassen sich Zustände bestehender Steuerungen und Prozessmesswerte in Edge einbinden. Ein Gateway speichert die Aufzeichnungen vor Ort und kann erfasste Daten über Modbus TCP, MQTT oder HTTP weitergeben.
Damit lassen sich Messlücken schließen, einem bestehenden Gebäudeleitsystem unabhängige Energiemessdaten als Nachweis bereitstellen und sonst isolierte Zähler einbinden. Dadurch wird aber nicht jede Installation zu einem vorschriftsmäßigen BACS. Das Gesamtprojekt muss weiterhin die Funktionen nach Artikel R. 175-3 erfüllen, die nach Artikel R. 175-2 erforderlichen Anlagen einbinden, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen aufbewahren und die erforderliche Inspektion bestehen.
Erfassen Sie bei einer ersten Bestandsaufnahme mit dem Leitfaden zum Energiemonitoring von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen die Energieversorgung und Zeitprogramme. Ermitteln Sie anschließend mit dem System Builder die benötigten Schnittstellen für jede Messstelle.
Häufige Fragen
Welche Frist gilt derzeit nach dem französischen BACS-Dekret?
Bestehende Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen über 290 kW mussten bis zum 1. Januar 2025 ausgerüstet sein. Für sonstige bestehende Gebäude über 70 kW nennt die geltende konsolidierte Fassung nun den 1. Januar 2030 oder, falls früher, den Zeitpunkt des Austauschs der Heizungs- oder Kühlanlage. Bei Neubauten richten sich die Anwendungsvoraussetzungen nach den in Artikel R. 175-2 genannten Bauantragsdaten.
Gilt das BACS-Dekret auch unterhalb von 1.000 Quadratmetern?
Das ist möglich. Der BACS-Schwellenwert richtet sich nach der Nennwärmeleistung der Heizungsanlage beziehungsweise der Nennkälteleistung der Klimaanlage, nicht nach der Fläche. Für die gesonderte Regelung Eco Energie Tertiaire gilt grundsätzlich ein Schwellenwert von 1.000 Quadratmetern.
Genügt ein Energiemonitoringsystem, um die BACS-Vorschriften zu erfüllen?
Die Überwachung ist eine erforderliche Funktion. Das Dekret verlangt jedoch auch die Analyse, die Anpassung angeschlossener technischer Anlagen, den Effizienzvergleich, die Erkennung von Verlusten, die Interoperabilität, das manuelle Abschalten und den selbstständigen Betrieb. Ob die Vorschriften erfüllt sind, hängt vom gesamten installierten System und den zugehörigen Inspektionsnachweisen ab.
Wie lange müssen BACS-Daten aufbewahrt werden?
Artikel R. 175-3 verlangt, Energiedaten auf Monatsbasis fünf Jahre lang aufzubewahren. Unabhängig davon verpflichtet Artikel R. 175-5-1 den Eigentümer, einen Inspektionsbericht zehn Jahre lang aufzubewahren.