Bei der Bestandsaufnahme in einem französischen Gebäude können sich im selben Technikraum inzwischen vier unterschiedliche Fragen zur Einhaltung rechtlicher Pflichten stellen. Die örtliche Temperaturregelung, die Rohrleitungsdämmung, die Gebäudeautomation und die jährliche Meldung des Energieverbrauchs im tertiären Sektor hängen zusammen, sind aber eigenständige Pflichten. Aus einer Thermostatfrist folgt nicht automatisch die Pflicht zu einem Gebäudemanagementsystem (BMS), und eine OPERAT-Meldung belegt nicht, dass Raumregler oder Dämmung vorhanden sind.
Das Dekret 2025-1343 hat den Zeitplan für drei dieser Regelungen geändert. Für die örtliche Temperaturregelung und die Dämmung von Verteilleitungen sind nun der 1. Januar 2027 für bestimmte Neubauvorhaben und der 1. Januar 2030 für die übrigen erfassten Gebäude maßgeblich.
Die beiden Termine nach Dekret 2025-1343
Die Artikel R. 241-6 und R. 241-31-1 des Energiegesetzbuchs gelten in ihrer aktuellen Fassung seit dem 1. März 2026. Ihre Anwendungsvorschriften legen zwei spätere Termine fest:
| Fall | Beginn der Pflichten |
|---|---|
| Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, für das bzw. den der Bauantrag oder die vorherige Bauanzeige am oder nach dem 1. Januar 2027 eingereicht wird | 1. Januar 2027 |
| Übrige Gebäude im Anwendungsbereich des jeweiligen Artikels | 1. Januar 2030 |
Die erste Zeile knüpft an das Datum der Einreichung des Bauantrags oder der déclaration préalable an. Sie darf nicht auf „alle Neubauten ab 2027“ verkürzt werden, denn das Einreichungsdatum gehört zu den gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen. Die zweite Zeile erfasst den Gebäudebestand, jedoch nur die im jeweiligen Artikel genannten Gebäude und Anlagen.
Diese Termine sind die letztmöglichen Erfüllungstermine für den jeweils erfassten Gebäudebestand. Sie heben keine Anforderungen auf, die andere Vorschriften zur Gebäudeenergie beim Einbau oder Austausch von Heizungs-, Kühlungs- oder Verteilanlagen auslösen können. Dokumentieren Sie für jede Projektentscheidung die zugrunde gelegte Vorschrift, statt sich auf einen einzigen Termin in einer Tabelle für den gesamten Gebäudebestand zu verlassen.
Automatische Regelung nach Raum oder Zone
Artikel R. 241-31-1 gilt für die Heizung und Kühlung in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die als Wohnraum oder für gewerbliche oder nicht gewerbliche Tätigkeiten des tertiären Sektors genutzt werden. Tertiär genutzte Flächen im Eigentum einer Organisation des primären oder sekundären Sektors sind eingeschlossen.
Die örtliche Regelung muss die Temperatur automatisch je Raum oder, wenn die Auslegung dies rechtfertigt, je Heiz- oder Kühlzone regeln. Die Regelung muss mindestens stündlich erfolgen. Bei Heizungen muss das System eine manuelle Bedienung und programmierbare Sollwerte für die Innentemperatur mit mindestens vier Betriebsarten ermöglichen:
- Komfortbetrieb;
- Absenkbetrieb mit automatischer Umschaltung zwischen Komfort- und Absenkbetrieb;
- Frostschutz;
- Aus.
Das System muss die automatische oder manuelle Umschaltung zwischen allen vier Betriebsarten ermöglichen. Eine zentrale wassergeführte Heizungsanlage benötigt außerdem einen Regler der Klasse IV, V, VI, VII oder VIII gemäß der in der Vorschrift genannten europäischen Ökodesign-Mitteilung, es sei denn, die Heizungsanlage und die örtlichen Regler sind technisch nicht miteinander vereinbar.
Auch die Kühlungsregelung muss automatisch je Raum oder sachlich begründeter Zone mindestens stündlich regeln und die in den Heizungsbestimmungen vorgesehenen Funktionen für manuelle Bedienung und Programmierung bereitstellen.
Ein Raumfühler liefert einen Temperaturnachweis, keinen Funktionsnachweis der Regelung. Bei der Abnahme sollte nachgewiesen werden, dass Fühler, Sollwert, Zeitprogramm und Stellglied gemeinsam einen funktionsfähigen Regelkreis bilden. Ändern Sie einen programmierten Sollwert, prüfen Sie, ob der Befehl die richtige Zone erreicht, beobachten Sie die Reaktion des Ventils, der Klappe oder der Anlage und bestätigen Sie, dass die gemessene Raumtemperatur entsprechend folgt, ohne dass ein anderer Regler die Änderung wieder rückgängig macht.
Ausnahmen und Erfüllung über ein BACS
Die Regelpflicht gilt nicht für ein eigenständiges Heizgerät ohne automatisierte Brennstoffzufuhr. Generell gilt die Pflicht nur, soweit sie technisch und wirtschaftlich erfüllbar ist. Für die wirtschaftliche Ausnahme sieht die Durchführungsverordnung eine vom Eigentümer erstellte Untersuchung vor, die belegt, dass vorschriftsmäßige örtliche Regler keine einfache Amortisationsdauer von weniger als zehn Jahren erreichen können.
Bei Heizungsanlagen, die an ein BACS gemäß Artikel R. 175-1 des Bau- und Wohnungsgesetzbuchs angeschlossen sind, gelten die Anforderungen des Artikels R. 241-31-1 als erfüllt. Daraus lässt sich kein Umkehrschluss ziehen. Ein Gebäude kann die Pflicht zur örtlichen Heizungsregelung mit vorschriftsmäßigen örtlichen Reglern ohne BACS erfüllen. Fällt ein Gebäude unabhängig davon in den Anwendungsbereich der BACS-Pflicht, muss es sämtliche BACS-Funktionen erfüllen.
Bewahren Sie die Untersuchung zur Ausnahme, die Planungsgrundlagen und die Abnahmenachweise in der Anlagendokumentation auf. Der bloße Vermerk „unwirtschaftlich“ ohne die Untersuchung begründet keine Ausnahme.
Dämmung der Wärme- und Kälteverteilung
Artikel R. 241-6 erfasst andere Gebäude und Anlagen. Er gilt für:
- Mehrfamilienhäuser oder Teile davon;
- Gebäude oder Gebäudeteile für gewerbliche oder nicht gewerbliche Tätigkeiten des tertiären Sektors, einschließlich tertiär genutzter Flächen im Eigentum von Organisationen des primären oder sekundären Sektors;
- Wärmeverteilnetze für Raumheizung oder Trinkwarmwasser einschließlich Fernwärmeanschlüssen, soweit das Netz im Freien oder außerhalb des beheizten Volumens liegt; und
- Kälteverteilnetze für Kühlung einschließlich Fernkälteanschlüssen, soweit das Netz im Freien oder außerhalb des gekühlten Volumens liegt.
Der Anwendungsbereich für Wohngebäude ist damit enger als bei der Raumregelung. Artikel R. 241-6 nennt Mehrfamilienhäuser. Der letztmögliche Erfüllungstermin 2030 begründet somit keine Dämmpflicht für jedes Einfamilienhaus.
Die Durchführungsverordnung legt Höchstwerte für den längen- oder flächenbezogenen Wärmedurchgang fest. Bei einer Dämmung der Klasse 4 oder höher nach NF EN 12828+A1:2014 gelten diese Anforderungen als erfüllt. Wärme- und Kältenetze müssen getrennt gedämmt werden. Weist der Eigentümer des Netzes nach, dass die vorgegebenen Werte technisch nicht erreichbar sind, muss das Netz dennoch so gedämmt werden, dass der geringstmögliche Wärmedurchgangskoeffizient erreicht wird.
Die zitierten Vorschriften sehen für die Dämmpflicht keine Ausnahme wegen einer Amortisationsdauer von zehn Jahren vor, wie sie für örtliche Regler gilt. Übertragen Sie die Ausnahme einer Pflicht nicht auf die andere.
Erfassen Sie den gesamten Leitungsverlauf, nicht nur einen Stichprobenabschnitt neben der Technikraumtür. Dokumentieren Sie das Medium bzw. den Versorgungszweck der Rohrleitung, den Durchmesser, die Betriebstemperatur, die Lage zum beheizten oder gekühlten Volumen, die Dämmklasse oder den berechneten Wärmedurchgang, die Dämmstärke, den Zustand und jede Unterbrechung der Dämmung. Ventile, Flansche, Schmutzfänger, Pumpen, Halterungen und beschädigte Dampfsperren können die Verluste einer ansonsten gedämmten Leitung maßgeblich bestimmen.
Mit einer Wärmebildaufnahme lassen sich bei stabilen Bedingungen warme oder kalte Unterbrechungen der Dämmung lokalisieren. Die Aufnahme allein weist keine Dämmklasse nach. Bewahren Sie die Produktdeklaration, die Einbaumaße und Fotos zusammen mit der Dokumentation des Leitungsverlaufs auf.
Abgrenzung zu BACS und OPERAT
Die vier Regelungen beantworten unterschiedliche Fragen.
| Regelung | Wesentliche Anwendungsvoraussetzung | Gefordertes Ergebnis | Ist ein BMS erforderlich? |
|---|---|---|---|
| Örtliche Temperaturregelung | Heizung oder Kühlung in Wohngebäuden und tertiär genutzten Gebäuden nach Artikel R. 241-31-1 | Automatische Regelung je Raum oder sachlich begründeter Zone, stündlich oder häufiger, mit den vorgeschriebenen manuellen und programmierten Betriebsarten | Nein. Vorschriftsmäßige örtliche Regler können die Pflicht erfüllen. Bei Heizungen ist der Anschluss an ein BACS, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ein anerkannter Erfüllungsweg |
| Dämmung von Verteilleitungen | Wärme- oder Kältenetze in Mehrfamilienhäusern und tertiär genutzten Gebäuden außerhalb des beheizten oder gekühlten Volumens | Dämmung, die die Anforderungen an den Wärmedurchgang erfüllt oder, wenn die vorgeschriebenen Werte technisch nicht erreichbar sind, den geringstmöglichen Wärmedurchgang erzielt | Nein |
| BACS | Heizungs- oder Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden, mit oder ohne Lüftung, mit einer Nennnutzleistung über 70 kW | Überwachung, Analyse, Anpassung, Verlusterkennung, Interoperabilität, manuelles Abschalten, eigenständige Anlagensteuerung, Wartung und Inspektion | Ja, wenn die gesonderten Anwendungsvoraussetzungen und Fristen für BACS greifen |
| Eco Energie Tertiaire und OPERAT | Erfasste tertiär genutzte Gebäude, Gebäudeteile oder Gebäudegruppen mit mindestens 1.000 m² tertiär genutzter Fläche | Endenergieverbrauch entsprechend dem relativen oder absoluten Ziel senken und den Jahresverbrauch über OPERAT melden | Keine spezifische BMS-Pflicht |
Der BACS-Schwellenwert bezieht sich auf die Leistung, während Eco Energie Tertiaire im Allgemeinen an die tertiär genutzte Fläche anknüpft. Der Artikel zur örtlichen Regelung enthält weder die BACS-Schwelle von 70 kW noch die Flächenschwelle von 1.000 m² für die tertiäre Nutzung. Der Artikel zur Rohrleitungsdämmung knüpft an die Gebäudenutzung, den Versorgungszweck des Netzes und die Lage der Rohrleitung zum beheizten oder gekühlten Volumen an.
Ein Standort kann unter alle vier Regelungen fallen. Ein anderer kann Raumregler und Rohrleitungsdämmung benötigen, ohne die Schwellen für BACS oder Eco Energie Tertiaire zu überschreiten. Prüfen Sie jede Vorschrift einzeln. Nutzen Sie anschließend dasselbe geprüfte Anlagenverzeichnis und dieselben Messungen für mehrere Pflichten, soweit sich deren Nachweisanforderungen überschneiden. Der Leitfaden zum französischen BACS-Dekret erläutert die Funktionen und Inspektionsnachweise im Einzelnen.
Einen gemeinsamen Nachweisplan erstellen und die Pflichten getrennt halten
Beginnen Sie mit einem Gebäude- und Anlagenverzeichnis:
- Erfassen Sie Wohnnutzungen und tertiäre Nutzungen, die Einstufung als Mehrfamilienhaus, die tertiär genutzte Fläche sowie gegebenenfalls das Datum des Bauantrags oder der vorherigen Bauanzeige.
- Listen Sie jede Heiz- und Kühlanlage mit ihrer Nennnutzleistung, den versorgten Räumen oder Zonen und der Angabe auf, ob ihre Brennstoffzufuhr automatisiert ist.
- Verfolgen Sie die Wärme-, Trinkwarmwasser- und Kälteverteilung außerhalb des beheizten oder gekühlten Volumens.
- Erfassen Sie für jeden Regelkreis die vorhandenen Raum- oder Zonenfühler, Regler, Zeitprogramme, Stellglieder und anlagenbezogenen Verriegelungen.
- Ordnen Sie die Grenzen der Abrechnungsmessung und der Untermessung der in OPERAT verwendeten Nutzungseinheit zu.
- Legen Sie fest, welches System für jeden Regeleingriff zuständig ist und wie es sich bei manueller Übersteuerung, Kommunikationsausfall und Wiederherstellung der Kommunikation verhält.
Prüfen Sie anschließend die tatsächliche Wirkung an der Anlage. Beobachten Sie bei der Regelung programmierte und manuelle Änderungen in repräsentativen Zonen, auch bei einem Kommunikationsausfall. Prüfen Sie bei der Dämmung den gesamten betroffenen Leitungsverlauf und bewahren Sie die Nachweise zu den eingebauten Produkten auf. Prüfen Sie bei BACS die nach dem Bau- und Wohnungsgesetzbuch geforderten Funktionen und Aufzeichnungen. Gleichen Sie bei OPERAT die gemeldeten Jahressummen mit den Rechnungen und der Messgrenze ab.
Die Überwachung von Temperatur und Energie macht diese Prüfungen wiederholbar. Ein repräsentativ angeordneter Zonenfühler kann zeigen, ob sich Komfort- und Absenkzeiten unterscheiden. Wärmezähler und Messungen der Energiezufuhr können Bereitschaftsverluste oder unerwartete Zirkulation erkennen lassen. Stromunterzähler können zeigen, ob Pumpen, Kältemaschinen oder raumlufttechnische Anlagen außerhalb ihres Zeitprogramms laufen. Der Leitfaden zu Wärmezählerdaten erläutert, wie die Zähleridentität, die Einheiten und die lückenlose Fortführung der Zählerstände erhalten bleiben.
Die Überwachung ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Funktion. Ein Verlauf, der eine Überwärmung des Raums zeigt, beweist nicht, dass ein Ventil sie beheben kann. Eine Wärmebilanz, die auf Verteilverluste hindeutet, beweist nicht, welches Dämmprodukt eingebaut wurde. Halten Sie Beobachtungen, Funktionsnachweise der Regelung und Nachweise der baulichen Ausführung getrennt.
Was EpiSensor dazu beiträgt
EpiSensor kann repräsentative Raumbedingungen, Strom-, Impuls- und Wärmezählerdaten sowie Betriebszustände vorhandener Anlagen erfassen. Edge zeichnet die Daten lokal auf dem Gateway auf und kann sie über dokumentierte Schnittstellen an ein anderes System weitergeben. Dies kann die Inbetriebnahme, Untersuchungen zur Begründung von Ausnahmen, die Fehlersuche und eine gemeinsam mit dem Energieteam genutzte Nachweisdokumentation unterstützen.
Der örtliche Regler oder das BACS bleibt für den freigegebenen Regelungsablauf verantwortlich. Ob die Dämmung die Vorschriften erfüllt, hängt weiterhin vom eingebauten Netz ab. OPERAT bleibt die Meldeplattform für die Regelung zum tertiären Sektor. Legen Sie diese Zuständigkeiten fest, bevor Sie Sensoren auswählen oder einen Schreibzugriff freischalten.
Ordnen Sie mit dem Leitfaden zum Energiemonitoring für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen die Energie, die Betriebszustände und die Bedingungen in den belegten Bereichen zu. Nutzen Sie den System Builder, sobald die erforderlichen Messungen und Schnittstellen feststehen.
Häufige Fragen
Was hat sich durch Dekret 2025-1343 geändert?
Das Dekret hat den 1. Januar 2027 für erfasste Neubauvorhaben festgelegt, deren Bauantrag oder vorherige Bauanzeige ab diesem Datum eingereicht wird, und den 1. Januar 2030 für die übrigen erfassten Gebäude. Außerdem hat es das Inkrafttreten der zugrunde liegenden Gesetzbuchbestimmungen auf den 1. März 2026 und die BACS-Frist für Bestandsgebäude mit Anlagen über 70 kW auf 2030 verschoben.
Benötigen alle französischen Gebäude bis 2030 ein BMS?
Nein. Die Pflicht zur örtlichen Temperaturregelung lässt sich mit vorschriftsmäßigen Raum- oder Zonenreglern erfüllen. Der Anschluss an ein BACS ist nur einer der anerkannten Erfüllungswege für Heizungsanlagen. Die gesonderte BACS-Pflicht gilt für bestimmte Heizungs- oder Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit mehr als 70 kW, vorbehaltlich ihres eigenen Zeitplans und ihrer eigenen Ausnahme.
Gilt die Pflicht zur Rohrleitungsdämmung für Einfamilienhäuser?
Artikel R. 241-6 erfasst Mehrfamilienhäuser und Gebäude, die für gewerbliche oder nicht gewerbliche Tätigkeiten des tertiären Sektors genutzt werden. Der Wortlaut für Wohngebäude schließt Einfamilienhäuser nicht ein. Die Pflicht zur örtlichen Temperaturregelung hat einen weiter gefassten Anwendungsbereich für Wohnnutzungen und erfasst Gebäude oder Gebäudeteile, die als Wohnraum genutzt werden.
Genügt ein Energiedashboard, um die Temperaturregelpflicht zu erfüllen?
Nein. Das System muss die Heiz- oder Kühltemperatur automatisch je Raum oder sachlich begründeter Zone regeln, eine manuelle Bedienung ermöglichen und die vorgeschriebenen Temperaturprogramme bereitstellen. Die Überwachung kann das Ergebnis prüfen. Ein Sensor oder ein Dashboard, mit dem sich die Anlage nicht regeln lässt, erfüllt diese Funktion jedoch nicht.