Artikel 12 der neugefassten Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet Rechenzentren mit einem installierten IT-Leistungsbedarf von mindestens 500 kW, jährlich über ihre Energieleistung zu berichten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 der Kommission legt die Angaben, Indikatoren und Messmethoden für die europäische Datenbank für Rechenzentren fest.
Die Meldung dokumentiert den Standort für ein Kalenderjahr. Sie führt Gerätebestand, Anlagengrenzen, Energie, Wasser, Kühlung, erneuerbare Energie, IT-Kapazität und Datenverkehr zusammen. Ein System zur laufenden Überwachung kann einen Teil dieser Angaben liefern. Allein dadurch erfüllt der Bericht jedoch noch nicht die rechtlichen Anforderungen.
Den Schwellenwert von 500 kW auf die installierten IT-Geräte anwenden
Der installierte IT-Leistungsbedarf, PD IT, ist die Summe des Nennleistungsbedarfs der Netzwerk-, Server- und Speichergeräte, die auf der Rechnerraumfläche des Rechenzentrums installiert sind. Die Leitlinien der Kommission vom Juli 2026 bezeichnen dies als Nennleistung beziehungsweise die auf dem Typenschild angegebene Leistung der Geräte. Gemeint ist also nicht:
- die höchste an der Netzeinspeisung gemessene Leistung in kW;
- die Ausgangsleistung der unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV, englisch UPS) an einem Tag mit hoher Auslastung;
- die vertraglich vereinbarte Netzanschlussleistung;
- die Auslegungsleistung leerer Racks oder künftiger Ausbaustufen;
- die Summe mehrerer Rechenzentren an unterschiedlichen Standorten.
Der Schwellenwert beträgt mindestens 500 kW. Ein Rechenzentrum mit genau 500 kW fällt somit in den Anwendungsbereich. Das gilt auch dann, wenn die Geräte ihre Nennleistung nur selten aufnehmen. Lässt sich der installierte IT-Leistungsbedarf nicht ermitteln, darf nach Anhang II stattdessen der IT-Nennleistungsbedarf verwendet werden. Das ist die höchste IT-Last, die die Infrastruktur für Stromverteilung und Umgebungsregelung bei der erforderlichen Verfügbarkeit versorgen kann. In der Meldung muss angegeben werden, welche der beiden Größen verwendet wird.
Prüfen Sie jeden räumlich abgegrenzten Standort einzeln. Rechenzentren mit unterschiedlichen Adressen oder getrennten räumlichen Grenzen gelten als eigenständig, auch wenn sie demselben Betreiber gehören. An einem Standort können mehrere Rechnerräume oder Bauwerke gemeinsam gemeldet werden. Die Leitlinien der Kommission nennen als Beispiel zwei Rechnerräume mit je 300 kW an einem Standort: Zusammen bilden sie ein meldepflichtiges Rechenzentrum mit 600 kW. Zwei Rechnerräume mit je 600 kW an diesem Standort können einzeln oder gemeinsam gemeldet werden.
Artikel 12 nimmt Rechenzentren aus, die für Verteidigung und Katastrophenschutz genutzt werden oder deren Dienstleistungen ausschließlich diesen Zwecken dienen. Daraus ergibt sich keine allgemeine Ausnahme für gemischt genutzte Gebäude, unternehmenseigene Serverräume oder Colocation-Standorte.
Jahresberichte beziehen sich auf das vorangegangene Kalenderjahr
Die Delegierte Verordnung 2024/1364 legt den 15. Mai jedes Jahres als wiederkehrende Meldefrist fest. Jede Meldung bezieht sich auf das Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr der Meldung. War ein Standort nur während eines Teils dieses Kalenderjahres in Betrieb, meldet er die Daten für seinen Betriebszeitraum und gibt dessen Beginn und Ende an.
Hat der Mitgliedstaat ein nationales Meldesystem eingerichtet, erfolgt die Meldung darüber. Andernfalls übermittelt der Betreiber die Angaben direkt an die europäische Datenbank. Die Richtlinie nennt Eigentümer und Betreiber; die Delegierte Verordnung weist die Übermittlung an die Datenbank dem Betreiber des meldenden Rechenzentrums zu. Halten Sie fest, wem das Gebäude gehört, wer das Rechenzentrum betreibt, wer die einzelnen Quelldatensätze verantwortet und wer die Meldung einreicht. Prüfen Sie die nationale Regelung, statt davon auszugehen, dass ein Vermieter, Mieter oder Dienstleister die Meldung bereits erledigt hat.
Die erste Meldefrist wurde auf den 15. September 2024 verschoben. Bestimmte Indikatoren durften im ersten Meldezeitraum aus technischen Gründen entfallen; bestimmte Colocation-Indikatoren durften in den ersten beiden Meldezeiträumen geschätzt werden. Dies waren Übergangsbestimmungen. Sie erlauben es nicht generell, Felder in aktuellen Jahresmeldungen leer zu lassen.
Was die jährliche Meldung umfasst
Anhang I enthält die Angaben zur Identifizierung des Rechenzentrums und zu seinem Betrieb. Anhang II enthält die zu messenden und zu berechnenden Größen.
| Bereich | Angaben und Indikatoren |
|---|---|
| Identität und Betrieb | Name des Rechenzentrums, Kontaktdaten von Eigentümer und Betreiber, Standortcode, Typ, Bauwerkstyp, Inbetriebnahme sowie Redundanz der Stromversorgung und der Kühlung |
| Größe | Installierter IT-Leistungsbedarf oder IT-Nennleistungsbedarf, Gesamtgrundfläche des Rechenzentrums und Rechnerraumfläche |
| Energie | Gesamtenergieverbrauch des Rechenzentrums, Energie aus Notstromaggregaten, Energieverbrauch der IT-Geräte, Funktionen für das Stromnetz und dem Netz angebotene Batteriekapazität |
| Wasser und Wärme | Gesamtwasserzufuhr, Trinkwasserzufuhr, wiederverwendete Abwärme und durchschnittliche Abwärmetemperatur |
| Kühlung | Durchschnittlicher Sollwert der Zulufttemperatur für die IT-Geräte, Kältemittelarten und Kühlgradtage |
| Erneuerbare Energie | Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen, aufgeteilt nach entwerteten Herkunftsnachweisen, Strombezugsverträgen und erneuerbarer Energieerzeugung vor Ort |
| IT und Datenverkehr | Server- und Speicherkapazität, bereitgestellte Bandbreite für ein- und ausgehende Daten sowie jährlicher ein- und ausgehender Datenverkehr |
Aus den übermittelten Werten berechnet die Datenbank vier Nachhaltigkeitsindikatoren:
PUE = Gesamtenergieverbrauch des Rechenzentrums / Energieverbrauch der IT-Geräte;WUE = Gesamtwasserzufuhr / Energieverbrauch der IT-Geräte in MWh;ERF = wiederverwendete Abwärme / Gesamtenergieverbrauch des Rechenzentrums;REF = Gesamtenergieverbrauch aus erneuerbaren Quellen / Gesamtenergieverbrauch des Rechenzentrums.
Die Kommission veröffentlicht aggregierte Ergebnisse auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union. Die Kommission und der Mitgliedstaat behandeln die Angaben und Indikatoren einzelner Rechenzentren gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung vertraulich.
Vor der Summenbildung die Bilanzgrenze für Energie festlegen
Der Gesamtenergieverbrauch des Rechenzentrums, E DC, umfasst Strom, Brennstoffe und weitere zur Kühlung eingesetzte Energieträger. Erfassen Sie ihn am Eingang des Rechenzentrumssystems vor der Umschaltanlage für die Stromversorgung. Richten Sie Messstellen an der Hauptversorgung, der Zweitversorgung und jeder weiteren Energiequelle ein.
Energie aus Notstromaggregaten ist im Gesamtenergieverbrauch enthalten und wird zugleich gesondert als E DC-BG erfasst. Berücksichtigen Sie Wartungsläufe, Lastbank- und Routineprüfungen ebenso wie den Betrieb bei einem Ausfall der Stromversorgung. Nach den Leitlinien der Kommission ist die Energie aus Notstromaggregaten jeder Art in kWh zu erfassen. Die gelieferte Brennstoffmenge entspricht nicht automatisch der vom Generator abgegebenen Energie. Dokumentieren Sie, ob die Angabe auf einem Zähler für die elektrische Energie des Generators, einer nach einem anerkannten Verfahren umgerechneten Brennstoffzufuhr oder einer anderen nach der Meldemethode zulässigen Messung beruht.
Für Kraft-Wärme-Kopplung und Absorptionskälte muss die Bilanzgrenze ausdrücklich festgelegt werden:
- Liegt die Anlage innerhalb des Rechenzentrumssystems, messen Sie die Brennstoffzufuhr an ihrem Eingang.
- Liegt die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage außerhalb, messen Sie Strom und Wärme an ihren Ausgängen.
- Liegt eine Absorptionskältemaschine außerhalb, messen Sie die abgegebene Kälte an ihrem Ausgang.
Der Energieverbrauch der IT-Geräte, E IT, ist die jährliche Energiesumme über alle an IT-Geräte angeschlossenen USV-Anlagen. Dafür gilt die PUE-Methode der Kategorie 1 nach EN 50600-4-2 oder eine gleichwertige Methode. Gibt es keine USV, lässt Anhang II die Messung an der Stromverteilungseinheit (PDU) nach der Methode der Kategorie 2 oder an einer anderen vom Betreiber benannten Stelle zu.
Verwenden Sie für alle Jahressummen dieselben zeitlichen Grenzen. Ein Gesamtverbrauch des Rechenzentrums von Mitternacht am 1. Januar bis Mitternacht am 1. Januar lässt sich nicht ohne Weiteres durch einen IT-Verbrauch teilen, der aus Abrechnungsmonaten oder Intervallen in Ortszeit gebildet wurde. Die zeitliche Abweichung muss dokumentiert und korrigiert werden.
Messgrenzen für Kühlung, Wasser und Wärme festlegen
Die Kühlung betrifft mehrere Meldefelder, nicht nur einen Gesamtwert für Kühlenergie. Der dafür eingesetzte Strom, Brennstoff sowie die zugeführte Wärme oder Kälte gehören zu E DC. Die Meldung enthält außerdem den Sollwert der Zulufttemperatur, die Kältemittelarten, Kühlgradtage, Wasserzufuhr, Abwärmetemperatur und wiederverwendete Wärme.
Die Gesamtwasserzufuhr, W IN, umfasst das gesamte Wasser, das für Funktionen des Rechenzentrums dessen Grenze passiert, einschließlich Umgebungsregelung, Stromversorgung, Sicherheit und IT. Die gesamte Trinkwasserzufuhr, W IN-POT, wird als Teilmenge gesondert erfasst. Die Leitlinien der Kommission schließen Sanitärwasser für Toiletten, Duschen, Küchen und andere Tätigkeiten ohne Bezug zum Rechenzentrumsbetrieb aus.
Verwenden Sie für die Gesamtwasserzufuhr die WUE-Kategorie 2 nach EN 50600-4-9 oder, wenn Kategorie 2 nicht möglich ist, Kategorie 1; alternativ ist eine gleichwertige Norm zulässig. Geben Sie die verwendete Kategorie an. Für Trinkwasser gilt Kategorie 1 oder eine gleichwertige Methode. Befindet sich ein Rechenzentrum in einem Gebäude mit einer anderen Hauptnutzung, melden Sie nur die gemessene oder geschätzte Wassermenge, die die Rechnerräume und die für ihren Betrieb erforderlichen Geräte verbrauchen.
Abwärme zählt nur dann als wiederverwendet, wenn sie die Grenze des Rechenzentrums überschreitet und außerhalb dieser Grenze Energie ersetzt. Messen Sie sie an der Übergabestelle zum Abnehmer. Wärme, die innerhalb des Rechenzentrums erneut für dessen Kühlung genutzt wird, wird abgezogen. Die durchschnittliche Abwärmetemperatur wird dort gemessen, wo die erwärmte Kühlflüssigkeit den Wärmetauscher an der Grenze des Rechnerraums erreicht.
Der Verhaltenskodex für Rechenzentren der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) bietet Hilfestellung zur Verbesserung der Kühlung und der Energieleistung. Artikel 12 fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung seiner aktuellen bewährten Verfahren an Standorten mit mindestens 1 MW installiertem IT-Leistungsbedarf zu fördern. Die Teilnahme am freiwilligen Verhaltenskodex und die Umsetzung eines bewährten Verfahrens sind von der jährlichen Meldepflicht zu unterscheiden.
Messstellen und Geräte für mindestens zehn Jahre dokumentieren
Nach Anhang II müssen Betreiber Aufzeichnungen über die verwendeten Messstellen und Geräte mindestens zehn Jahre lang aufbewahren. Die Verordnung schreibt keine bestimmte Form dieser Aufzeichnungen vor. Ein nachvollziehbares Verzeichnis für die Praxis kann Folgendes enthalten:
| Eintrag | Aufzubewahrende Angaben |
|---|---|
| Bilanzgrenze | Einpoliger Schaltplan oder Wasserschema, räumliche Grenze des Rechenzentrums, einbezogene Systeme und ausgeschlossene gemeinschaftliche Nutzungen |
| Messstelle | Dauerhafte Messstellen-ID, Einbauort, gemessene Quelle oder Last, vor- und nachgelagerte Geräte sowie der zugehörige Indikator nach Anhang II |
| Gerät | Hersteller, Modell, Inventarnummer, Messgröße, Einheit, Wandlerfaktor (CT) oder Impulsfaktor, Datum der Inbetriebnahme und des Austauschs |
| Methode | Anwendbare Kategorie nach EN 50600 oder gleichwertige Methode, Berechnungs-, Zuordnungs- oder Schätzregel sowie die für deren Freigabe zuständige Person |
| Zeit | Zeitzone, Intervall, Stichtag und Uhrzeit der Zählerablesung, Umgang mit Zählerrücksetzungen und Zählerüberläufen sowie genauer Berichtszeitraum |
| Qualität | Fehlende Intervalle, ungültige oder veraltete Messwerte, Ersatzwerte, manuelle Korrekturen, Kalibrier- oder Vergleichsprüfungen und Begründung jeder Änderung |
| Jahresergebnis | Anfangs- und Endzählerstände, Summe der Intervallwerte, Export der Quelldaten, Verarbeitungsschritte und gemeldeter Wert |
Bewahren Sie die für jede Meldung verwendete Fassung auf. Es reicht nicht, nur den aktuellen Plan zu bearbeiten: Aus den über zehn Jahre aufzubewahrenden Aufzeichnungen muss weiterhin hervorgehen, welche Messstelle und welches Gerät einen früheren Wert geliefert haben.
Schätzungen und Datenkorrekturen klar begrenzen
Für eine Schätzung müssen die rechtliche Grundlage und eine reproduzierbare Methode angegeben werden. Die Leitlinien der Kommission sehen Schätzungen vor, wenn eine Kühlanlage oder elektrische Anlage sowohl das Rechenzentrum als auch anderweitig genutzte Flächen versorgt und keine getrennte Messung vorhanden ist. Für gemeinsam genutztes Kühlwasser enthalten sie entsprechende Hinweise. Dokumentieren Sie in diesen Fällen den gemeinsamen Zähler, den Verteilungsschlüssel, den Zeitraum, die Berechnung und die Unsicherheit. Ersetzen Sie die Schätzung durch eine direkte Messung, sobald dies praktisch möglich ist. Ändern Sie eine frühere Meldung jedoch nur nach dem Berichtigungsverfahren des jeweiligen Meldesystems.
Kennzeichnen Sie jedes Intervall mit einem Status: gemessen, geschätzt, ersetzt, fehlend oder ungültig. Bewahren Sie neben den Intervallwerten auch die unveränderten kumulierten Zählerstände auf. Damit lassen sich folgende häufige Fehler erkennen:
- Ein Zähleraustausch setzt den Zählerstand im Laufe des Jahres zurück.
- Das Stromwandlerverhältnis oder der Impulsfaktor ändert sich, ohne dass dies mit Datum dokumentiert wird.
- Die Notstromerzeugung wird an einem internen Zähler erfasst, fehlt aber im Gesamtverbrauch des Rechenzentrums.
- Eine Überbrückung der USV verändert die Messgrenze für die IT.
- Eine gemeinsam genutzte Kältemaschine oder ein Kühlturm wird doppelt oder gar nicht zugeordnet.
- Trink- und Nichttrinkwasserquellen werden zusammengefasst, ohne die getrennten Mengen aufzubewahren.
- Der Umgang mit Sommerzeit oder Zeitzonen führt zu einer fehlenden oder doppelt erfassten Stunde.
- Ein fehlender Monat wird unbemerkt mit den Werten eines normalen Monats aufgefüllt, sodass die Schätzung nicht mehr erkennbar ist.
Gleichen Sie jedes Jahresergebnis in beide Richtungen ab. Vergleichen Sie die Summen der Intervallwerte mit den Anfangs- und Endzählerständen. Vergleichen Sie außerdem die Summe der Einspeisungen mit dem Verbrauch der nachgelagerten IT- und Infrastrukturverbraucher. Erklären Sie die Differenz anhand bekannter Verluste, nicht gemessener Verbraucher, gemeinsam genutzter Versorgungsanlagen und der zeitlichen Abgrenzung. Erzwingen Sie keine ausgeglichene Bilanz, indem Sie sämtliche Unterzählerwerte auf die Stromrechnung skalieren.
Das Berichtsjahr mit einem kontrollierten Datenbestand abschließen
Ein praktikabler Jahresabschluss umfasst sechs Schritte:
- Bestätigen Sie den räumlich abgegrenzten Standort, die Räume, Bauwerke und den installierten IT-Gerätebestand, auf denen die Prüfung des Schwellenwerts von 500 kW beruht.
- Halten Sie das Zähler- und Geräteverzeichnis für das Jahr unveränderlich fest, einschließlich aller Änderungen, Umgehungen und Zeiten außer Betrieb.
- Exportieren Sie die unveränderten Zählerstände und Intervalldaten des Jahres mit Qualitätsstatus und Zeitzonenangaben.
- Berechnen Sie jede Größe nach Anhang II anhand der benannten Norm, Kategorie, Bilanzgrenze und freigegebenen Schätzmethode.
- Gleichen Sie die Energie- und Wassersummen ab. Lassen Sie anschließend Abweichungen und zugehörige Quelldokumentation vom Betreiber prüfen.
- Übermitteln Sie die Meldung über das nationale Meldesystem oder an die europäische Datenbank. Bewahren Sie die gemeldeten Werte, Berechnungen und Empfangsbestätigung zusammen mit den Quelldaten auf.
PUE und WUE sind jährliche Verhältniswerte aus zeitlich und sachlich aufeinander abgestimmten Eingangsgrößen. Ein Echtzeitwert im Dashboard kann helfen, eine Betriebsstörung zu erkennen. Er entspricht aber nur dann dem Jahreswert, wenn er auf derselben Bilanzgrenze, derselben Methode und dem vollständigen Berichtszeitraum beruht.
Was EpiSensor dazu beiträgt
EpiSensor kann elektrische Energie an ausgewählten Einspeisungen für die Gesamtanlage, USV, Kühlung und Verteilung messen sowie dokumentierte Impulssignale oder Registerwerte vorhandener Wasser- und Energiezähler erfassen. Edge kann Intervallmesswerte vor Ort speichern und für die jährlichen Berechnungen und die Nachweisdokumentation des Betreibers exportieren.
Das unterstützt die Prüfung der Bilanzgrenzen, den jährlichen Datenabgleich, die Prüfung auf Datenlücken und die Untersuchung von Ereignissen bei Kühlung oder Notstromversorgung. Damit wird jedoch weder festgestellt, ob ein Standort rechtlich in den Anwendungsbereich fällt, noch das vorgeschriebene Verfahren nach EN 50600 oder ein gleichwertiges Verfahren ersetzt. Ebenso wenig werden eine Zuordnung nach nationalen Vorgaben bestätigt, Daten an die europäische Datenbank übermittelt oder die Einhaltung der Vorschriften zertifiziert.
Erfassen Sie zunächst mit dem Leitfaden zur Stromüberwachung in Rechenzentren die Energiemessstellen der Gesamtanlage und der IT. Legen Sie anschließend im Arbeitsblatt für Energiemonitoringprojekte fest, wer für die einzelnen Datenquellen, Berechnungen und jährlichen Prüfungen zuständig ist, bevor Sie Geräte auswählen.
Häufige Fragen
Richtet sich die EU-Meldeschwelle für Rechenzentren nach dem tatsächlichen Strombedarf?
Nein. Maßgeblich ist ein installierter IT-Leistungsbedarf von mindestens 500 kW, also die Summe des Nennleistungsbedarfs der in den Rechnerräumen installierten Netzwerk-, Server- und Speichergeräte. Die aktuellen Leitlinien der Kommission bezeichnen dies als Nennleistung beziehungsweise die auf dem Typenschild angegebene Leistung. Lässt sich der installierte IT-Leistungsbedarf nicht ermitteln, darf der IT-Nennleistungsbedarf verwendet werden.
Wann müssen Rechenzentren ihre Daten nach den EU-Vorgaben melden?
Bis zum 15. Mai jedes Jahres für das Kalenderjahr unmittelbar vor dem Jahr der Meldung. War ein Rechenzentrum nicht das ganze Jahr in Betrieb, meldet es nur die Daten für seinen Betriebszeitraum und gibt diesen Zeitraum an.
Zählen Testläufe von Notstromaggregaten zum Gesamtenergieverbrauch?
Ja. Nach den Leitlinien der Kommission umfasst der Gesamtenergieverbrauch auch die bei Wartungsläufen und im tatsächlichen Notstrombetrieb eingesetzte Energie der Notstromaggregate. Die Generatorenergie ist Teil des Gesamtenergieverbrauchs des Rechenzentrums und wird zusätzlich gesondert in kWh gemessen.
Wie lange müssen Aufzeichnungen zu Messstellen und Geräten aufbewahrt werden?
Mindestens zehn Jahre. Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1364 schreibt diese Aufbewahrung für sämtliche Messungen im Rahmen des Meldesystems vor.
Bescheinigt ein Energiemonitoringsystem die Einhaltung der Verordnung?
Nein. Ein Überwachungssystem kann die für die Meldung verwendeten Messwerte erfassen, aufbewahren und abgleichen. Der Betreiber muss weiterhin das unter die Vorschriften fallende Rechenzentrum abgrenzen, die vorgeschriebenen Methoden anwenden, die nationalen Meldewege klären und die Angaben über das vorgeschriebene Meldesystem übermitteln.